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§ 10 - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10



Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind

1.
die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und

2.
die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,

nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.



 

Zitierungen von § 10 Rinder-Leukose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LeukoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeukoseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 LeukoseV (vom 30.05.2017)
... oder nicht rechtzeitig beseitigt oder 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 4 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... nicht rechtzeitig beseitigt oder 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig ...