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Änderung § 3a Rinder-Leukose-Verordnung vom 01.01.2015

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a


(Text alte Fassung)

Der Besitzer von Rindern ist verpflichtet, die über 24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die milchgebenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach § 1 Abs. 3 untersucht worden sind.

(Text neue Fassung)

1 Der Besitzer von Rindern ist verpflichtet, die über 24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. 2 In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die milchgebenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach § 1 Abs. 3 untersucht worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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