1§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
- 1.
- wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2.
- Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
2Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach
§ 11b Absatz 2 vorliegen.