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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2020 aufgehoben

§ 2 - Wasserstofftankstellenverordnung (WTV)

V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1957 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019 bis 06.06.2020; FNA: 8053-8-2 Sonstige Vorschriften

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
„Wasserstofftankstelle" eine Gasfüllanlage zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Wasserstoff,

2.
„öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle" eine Wasserstofftankstelle, zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben,

3.
„Kraftfahrzeuge" Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge.

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