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§ 13 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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§ 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte



(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Medienproduktion und

2.
Führung und Organisation.

(2) 1Der Handlungsbereich „Medienproduktion" enthält

1.
den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion",

2.
die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte

a)
Printmedien und

b)
Digitalmedien.

2Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie geprüft werden soll.

(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation" enthält die Qualifikationsschwerpunkte

1.
Personalmanagement,

2.
Vertriebs- und Geschäftsprozesse und

3.
Kostenmanagement.



 

Zitierungen von § 13 MFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MFFPrV Gliederung der Prüfung
... 6 und 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 13 ...
§ 16 MFFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist ...
§ 17 MFFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"
... Handlungsbereich „Medienproduktion" bildet der von der zu prüfenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien" oder ...
§ 25 MFFPrV Projektarbeit
... der Hausarbeit wird unter Berücksichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungsausschuss gestellt. Hierzu kann die zu prüfende Person ...
Anlage 2 MFFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... nach § 25 und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note; Angabe des nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl ...