Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 24 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
|

§ 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement"



(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. 2Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisieren und überwachen zu können. 3Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,

2.
Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten,

3.
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

4.
Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,

5.
Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft,

6.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung,

7.
Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, und

8.
Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 24 MFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MFFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 21 MFFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation"
... zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24 . (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus ...