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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 6 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 6 Prüfungsbereiche



Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:

1.
Rechtsbewusstes Handeln nach § 9,

2.
Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10,

3.
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung nach § 11 und

4.
Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12.

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Zitierungen von § 6 IMPMedFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 IMPMedFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 6 und 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § ...
§ 7 IMPMedFPrV Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer
... (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens ...
§ 8 IMPMedFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist ... Antrag ist stattzugeben, wenn 1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. in ... bewertet worden ist und 2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet worden ist. (3) Die ...
§ 15 IMPMedFPrV Schriftlicher Teil
... jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 6 berücksichtigen. (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt 1. für die ...