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§ 22 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement"



(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen und eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. 2Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen sowie Planen von Maßnahmen zur Personalgewinnung,

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und Stellenbeschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,

3.
Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

4.
Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen, dabei Berücksichtigung von rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,

5.
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und des Arbeitsklimas sowie der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lösen von Problemen und Konflikten,

6.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

7.
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an kontinuierlichen Verbesserungsprozessen,

8.
Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,

9.
Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Verantworten der betrieblichen Ausbildung und

10.
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.



 

Zitierungen von § 22 IMPMedFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 IMPMedFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 21 IMPMedFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation"
... in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24. (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus ...