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§ 24 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement"



(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. 2Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisieren und überwachen zu können. 3Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,

2.
Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten,

3.
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

4.
Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,

5.
Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft,

6.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung,

7.
Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, und

8.
Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.



 

Zitierungen von § 24 IMPMedFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 IMPMedFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 21 IMPMedFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation"
... zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24 . (2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus ...