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§ 5 - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung (KfzTechMstrV)

V. v. 28.11.2019 BGBl. I S. 1987 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 88 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-200 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch



(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Aspekte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und

4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 5 KfzTechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KfzTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzTechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KfzTechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § ...