§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „251" durch die Angabe „258" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „53" durch die Angabe „54" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „99" jeweils durch die Angabe „102" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „231" durch die Angabe „235" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,05" durch die Angabe „4,12" und wird die Angabe „3,31" durch die Angabe „3,37" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933