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§ 4 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder



(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern,

151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben Mitgliedern,

über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus neun Mitgliedern.

(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens ein Mitglied,

51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens zwei Mitglieder,

151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens drei Mitglieder,

über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens vier Mitglieder

betragen.



 

Zitierungen von § 4 HeimmwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimmwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HeimmwV Wahlverfahren
... der Bewerber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt ...
§ 11a HeimmwV Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates
... kann in Einzelfällen Abweichungen von der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung ... wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen.  ...
§ 15 HeimmwV Nachrücken von Ersatzmitgliedern
... die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig ...