§ 31 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch
Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter „Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (
§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes) zu löschen."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328