§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
- „f)
- des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,".
- 2.
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Führerscheinen" die Wörter „und Fahrerqualifizierungsnachweisen" eingefügt.
- 3.
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Führerscheinen," wird das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweisen," eingefügt.
- b)
- Nach dem Wort „Scheine," wird das Wort „Nachweise," eingefügt.
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575