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§ 6 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)

V. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2037 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 806-22-6-65 Berufliche Bildung

§ 6 Handlungsbereich „Gestalten von Prozessen im E-Commerce"



(1) 1Im Handlungsbereich „Gestalten von Prozessen im E-Commerce" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Prozesse im E-Commerce unter Berücksichtigung absatzwirtschaftlicher, personeller, logistischer, rechtlicher und technologischer Anforderungen zu entwickeln, umzusetzen und zu kontrollieren. 2Dabei sollen das Zusammenwirken der Prozesse optimiert, Risiken und Kosten minimiert sowie Vorgaben des Qualitäts- und Umweltmanagements berücksichtigt werden.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Ableiten von Prozessen aus der Strategie für den E-Commerce, insbesondere aus der Marketing-, Sortiments- und Vertriebsstrategie im In- und Ausland,

2.
Formulieren von organisatorischen und technischen Anforderungen in Abstimmung mit internen und externen Partnern,

3.
Ausgestalten von Prozessen im E-Commerce, Ermitteln und Bewerten von Kosten und Risiken, Ableiten und Kontrollieren von Maßnahmen,

4.
Steuern der Prozesse im E-Commerce, insbesondere von Marketing-, Sortiments- und Vertriebsprozessen, und

5.
Gestalten von Prozessen der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses.

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Zitierungen von § 6 EComFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EComFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EComFPrV Handlungsbereiche
... für den E-Commerce nach § 5, 2. Gestalten von Prozessen im E-Commerce nach § 6 , 3. Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce nach § 7 sowie ...