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§ 13 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)

V. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2037 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 806-22-6-65 Berufliche Bildung

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 11 Absatz 4 und

2.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 5.

2Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei werden das Fachgespräch und die Präsentation im Verhältnis 2:1 gewichtet.



 

Zitierungen von § 13 EComFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EComFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EComFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
Anlage 1 EComFPrV (zu § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 Satz 3) Bewertungsmaßstab und -schlüssel