Artikel 4 - Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (IntKBBG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019


Artikel 4 ändert mWv. 13. Dezember 2019 BBFestV 2019 § 2, § 3

Die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 906) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden vor den Wörtern „für die Jahre 2018 und 2019" die Wörter „für das Jahr 2020 festgelegt und" eingefügt.

2.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

51,1 Prozent für Baden-Württemberg,

47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,1 Prozent für Berlin,

40,5 Prozent für Brandenburg,

46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,

51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,9 Prozent für Hessen,

41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

47,4 Prozent für Niedersachsen,

44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

50,4 Prozent für das Saarland,

42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen."



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