§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent."
- b)
- Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 2.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142