Artikel 6 - Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (IntKBBG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 StStatG § 1

In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 3" gestrichen und werden nach dem Wort „Anteils" die Wörter „der Gemeinden" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 IntKBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntKBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 IntKBBG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 5 und 6 treten am 1. Januar 2020 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 20 EMobStFG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie ...


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