Kapitel 7 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2103 (Nr. 46)
Geltung ab 13.12.2019; FNA: 610-1-28 Allgemeines Steuerrecht
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Kapitel 7 Alternative Streitbeilegung
§ 29 Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
§ 30 Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes

Kapitel 7 Alternative Streitbeilegung

§ 29 Ausschuss für Alternative Streitbeilegung



(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alternative Streitbeilegung).

(2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Ausschuss eingesetzt werden.

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§ 30 Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes



(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung bestimmen, soweit hierzu nachfolgend keine Regelung getroffen ist.

(2) 1Die Mitglieder des Ausschusses müssen den Anforderungen nach § 25 Absatz 1 und 2 genügen. 2Im Übrigen kann sich der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden.

(3) Die Regelungen in den §§ 17, 19, 23 und 27 gelten auch für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung.

(4) 1Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung entscheidet auf der Grundlage der Regelungen, welche die zuständigen Behörden nach Absatz 1 vereinbart haben. 2Er kann für seine Stellungnahme Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung heranziehen. 3Der Ausschuss kann sich dabei auch eines Verfahrens des „endgültigen Angebots" oder des „letzten besten Angebots" bedienen.

(5) 1Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gibt nach Durchführung eines Verfahrens eine Stellungnahme ab. 2Für die abschließende Entscheidung der Behörden über die Streitfrage aufgrund dieser verbindlichen Stellungnahme gilt § 18.



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