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Änderung Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 01.07.2021

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Die Artikel 2 und 4 treten am 12. Dezember 2024 in Kraft. 3 Artikel 6 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Die Artikel 2 und 4 treten am 12. Dezember 2024 in Kraft. 3 Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)