Artikel 1 - Angehörigen-Entlastungsgesetz (AEntlG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB XII § 27c, § 37, § 42, § 43, § 45, § 94, § 128c, mWv. 13. Dezember 2019 § 41

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 43 wie folgt geändert:

§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen".

2.
§ 27c wird wie folgt gefasst:

„§ 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt

(1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie

1.
minderjährig sind und ihnen Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht erbracht werden oder

2.
volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches zugrunde liegen.

(2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach § 75 des Neunten Buches erbracht werden.

(3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.

(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten."

3.
In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 27b Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.12.2019

4.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder

2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 42 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,".

6.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen".

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

7.
In § 45 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den Eingangs- und Berufsbildungsbereich" durch die Wörter „das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich" ersetzt.

8.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder."

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritten" die Wörter „und Vierten" eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1" die Angabe „, 2" eingefügt.

9.
§ 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,

a)
die in einer Wohnung

aa)
allein leben,

bb)
mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,

cc)
mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,

dd)
in einer Wohngemeinschaft leben,

b)
die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten

aa)
allein leben,

bb)
mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,".

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Zitierungen von Artikel 1 Angehörigen-Entlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AEntlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 AEntlG Inkrafttreten
... Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 4 sowie 2. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11. (2) Artikel 2 Nummer ...


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