Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 43 wie folgt geändert:
„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen".
- 2.
- § 27c wird wie folgt gefasst:
„§ 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt
(1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach
§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie
- 1.
- minderjährig sind und ihnen Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht erbracht werden oder
- 2.
- volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches zugrunde liegen.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach
§ 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach
§ 75 des Neunten Buches erbracht werden.
(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach
§ 142 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach
§ 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des
Neunten Buches zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten."
- 3.
- In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 27b Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten," ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 13.12.2019
- 4.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach
§ 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des
§ 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann."
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
- 2.
- in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 42 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,".
- 6.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen".
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
- 7.
- In § 45 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den Eingangs- und Berufsbildungsbereich" durch die Wörter „das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich" ersetzt.
- 8.
- § 94 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des
§ 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist
§ 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder."
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritten" die Wörter „und Vierten" eingefügt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1" die Angabe „, 2" eingefügt.
- 9.
- § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
- a)
- die in einer Wohnung
- aa)
- allein leben,
- bb)
- mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
- cc)
- mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
- dd)
- in einer Wohngemeinschaft leben,
- b)
- die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
- aa)
- allein leben,
- bb)
- mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,".