Dem
§ 136 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
„(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
- 1.
- dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
- 2.
- die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend."
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 7 GwRLÄndG Änderung der Strafprozessordnung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146 ) geändert worden ist, wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach ...