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Artikel 5 - Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (JStrRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 OWiG § 107

In § 107 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „(§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)," die Wörter „sowie für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes entstanden sind," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 JStrRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStrRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 185 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...