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Artikel 7 - Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (JStrRAnpG k.a.Abk.)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019, abweichend siehe Artikel 8
8 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 4 Vorschriften zitiert
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Artikel 7 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 167 wird wie folgt gefasst:
„§ 167 Grundsatz
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung." - 2.
- § 171 wird wie folgt gefasst:
„§ 171 Grundsatz
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13693/a232197.htm