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Artikel 16 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin


Artikel 16 ändert mWv. 17. Dezember 2019 BankFachwPrV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfenden Person", das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

5.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom „Praxisorientierten Situationsgespräch" nach § 2 Absatz 6 ist nicht möglich.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten.

(4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu bewerten."

6.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jeder Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",

2.
in der Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" und

3.
in der mündlichen Prüfung.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", der Bewertung im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" und der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

7.
Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" und jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

8.
Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 11 bis 13.

9.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" und Bewertung jedes Prüfungsbereichs mit Punkten,

2.
Benennung des gewählten Prüfungsbereichs im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" und Bewertung mit Punkten,

3.
Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 6,

8.
Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11."