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Artikel 18 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin


Artikel 18 ändert mWv. 17. Dezember 2019 KraftwPrV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter „die zu prüfende Person ihre" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter „die zu prüfende Person ihre" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

f)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfende Person" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter „die zu prüfende Person ihre" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb" ist nicht zulässig.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb" sind einzeln zu bewerten.

(3) Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden."

7.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Kraftwerktechnologie" und

2.
im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb".

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

8.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

9.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

10.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerkstechnologie" sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,

2.
Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerksbetrieb" und die Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6."