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Artikel 67 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 67 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik


Artikel 67 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 GütVerkFwFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.

Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur schriftlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten,

2.
zur mündlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."



 

Zitierungen von Artikel 67 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 67 6. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (GüLogFachwBAProFV)
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 253
§ 16 GüLogFachwBAProFV Übergangsvorschriften
... für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (GüLogFachwBAProFV)
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 253
§ 17 GüLogFachwBAProFV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, außer ...