Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Artikel 6 Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO
Artikel 7 Änderung der Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
Artikel 20 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin
Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
Artikel 22 Änderung der IT-Fortbildungsverordnung
Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Artikel 27 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik
Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Artikel 31 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)
Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Artikel 40 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
Artikel 41 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Artikel 42 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie
Artikel 43 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
Artikel 45 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
Artikel 48 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
Artikel 49 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Artikel 50 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Artikel 51 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
Artikel 52 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik
Artikel 53 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
Artikel 54 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin
Artikel 56 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen
Artikel 57 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation
Artikel 58 Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Artikel 59 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
Artikel 60 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin
Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Artikel 63 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Artikel 64 Änderung der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung
Artikel 65 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung
Artikel 66 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
Artikel 67 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
Artikel 68 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme
Artikel 69 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas
Artikel 70 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
Artikel 71 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Artikel 72 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Artikel 73 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
Artikel 74 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing
Artikel 75 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
Artikel 76 Änderung der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung
Artikel 77 Änderung der Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung
Artikel 78 Änderung der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
Artikel 79 Änderung der Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung
Artikel 80 Änderung der Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
Artikel 81 Änderung der Übersetzerprüfungsverordnung
Artikel 82 Änderung der Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
Artikel 83 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
Artikel 84 Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
Artikel 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet, jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, auf Grund

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

-
des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),

-
des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk


Artikel 1 ändert mWv. 17. Dezember 2019 KundenbTischlPrV § 5, § 6, § 7, § 6 (neu), § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

2.
Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:

„§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

3.
Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

4.
Der bisherige § 7 wird § 10.

5.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 5."

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk


Artikel 2 ändert mWv. 17. Dezember 2019 FertigPlTischlPrV § 5, § 6, § 7, § 6 (neu), § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

2.
Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:

„§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

3.
Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

4.
Der bisherige § 7 wird § 10.

5.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 5."

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk


Artikel 3 ändert mWv. 17. Dezember 2019 FachbauTischlPrV § 5, § 6, § 7, § 6 (neu), § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

2.
Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:

„§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

3.
Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

4.
Der bisherige § 7 wird § 10.

5.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 5."

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Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk


Artikel 4 ändert mWv. 17. Dezember 2019 RaumAPrV § 5, § 6, § 7, § 6 (neu), § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54, 526), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

2.
Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:

„§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung" nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

2.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung" nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie

3.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung" die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,

2.
im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung" die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent sowie

3.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

3.
Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

4.
Der bisherige § 7 wird § 10.

5.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 5."

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Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung


Artikel 5 ändert mWv. 17. Dezember 2019 BWHWFortbV § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 13 (neu), § 15 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers und der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

3.
Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

„§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung" ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten.

(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" sind einzeln zu bewerten:

1.
die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1,

2.
die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement" das arithmetische Mittel berechnet."

4.
Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Handlungsbereichen,

2.
in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und

3.
in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Unternehmensstrategie",

2.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalmanagement" sowie

3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement".

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

5.
Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

„§ 15 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18.

8.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Unternehmensstrategie"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie

b)
Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Unternehmensführung" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Personalmanagement"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie

b)
Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

4.
zum Prüfungsteil „Innovationsmanagement"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,

b)
Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie

c)
Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten,

5.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

6.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7.
die Gesamtnote in Worten,

8.
Befreiungen nach § 12."

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Artikel 6 Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO


Artikel 6 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PrüVOFortkfmBf § 1, § 3, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 14 (neu), § 15 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. November 2014 (BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

„§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet."

5.
Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 und 15 eingefügt:

„§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in jedem Prüfungsbestandteil jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Handlungsbereiche und den Wahlpflichthandlungsbereich, in denen nach § 11 Absatz 1 mehrere Prüfungsaufgaben gestellt wurden, jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsbereiche und des Wahlpflichthandlungsbereichs zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 15 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertung mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18.

8.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung mit Punkten,

2.
Benennung des ausgewählten Wahlpflichthandlungsbereichs nach § 3 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 12."

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Artikel 7 Änderung der Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 17. Dezember 2019 LmhFortbPrüfV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 24 (neu), § 26, § 25, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
In § 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

5.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

7.
In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

8.
In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

9.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom Prüfling" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

11.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

12.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

13.
In § 18 Absatz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „des Prüflings" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

14.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

15.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „ihm oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 3 zweiter Teilsatz werden die Wörter „des Prüflings" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „dem Prüfling" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

16.
In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und werden jeweils die Wörter „ihm oder" gestrichen.

17.
Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:

„§ 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 23 und 24 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 23 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Prüfung nach § 17 und

2.
in der praktischen Prüfung

a)
die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,

b)
die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,

c)
das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,

d)
die Arbeitsaufgabe nach § 20 und

e)
die Gesprächssimulation nach § 21.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,

2.
die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,

3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,

4.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und

5.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent."

18.
Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:

„§ 24 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfung und

2.
in der praktischen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die praktische Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
für die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent und

2.
für die praktische Prüfung mit 60 Prozent.

(5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

19.
Der bisherige § 24 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die schriftliche oder die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfling" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

20.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 24 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 22 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

21.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 23 und 24) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 25) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der geprüften Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung nach den §§ 7 bis 11 und Bewertung mit Punkten und als Note,

2.
Benennung der geprüften Handlungsbereiche der praktischen Prüfung nach den §§ 12 bis 15 und Bewertung mit Punkten und als Note,

3.
Benennung des gewählten Schwerpunktes nach § 1 Absatz 2,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 22,

8.
Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4,

9.
Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5."

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Artikel 8 Änderung der Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 HandwFWFortbPrV § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 16 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
In § 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

5.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

6.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

7.
In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfling" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird gestrichen.

9.
Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

„§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten.

(3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation und

2.
das Fachgespräch.

Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln."

10.
Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

„§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und

2.
in der mündlichen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

11.
Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

12.
Der bisherige § 17 wird § 18 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen."

13.
Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20.

14.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
die Handlungsbereiche nach § 5,

2.
die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 14,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4."

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Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister


Artikel 9 ändert mWv. 17. Dezember 2019 BauMaschMeistPrV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

4.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln",

2.
die Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte" in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung.

Aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte" wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsfachs das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die schriftliche Prüfungsleistung mit einem Drittel und

2.
die mündliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln.

Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet."

5.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und

2.
in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,

2.
die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.

(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,

2.
für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfende Person" ersetzt und wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 11.

8.
Der bisherige § 11 wird § 12.

9.
Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der drei Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,

2.
zum baumaschinentechnischen Teil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der vier Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3."

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Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)


Artikel 10 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IndMIsoPrV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „er" durch das Wort „sie" sowie das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

f)
In Absatz 9 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln" einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils sind die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung einzeln zu bewerten. Aus beiden Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die schriftliche Prüfung mit einem Drittel und

2.
die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln.

Das Ergebnis ist die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb".

(4) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln" sowie der zusammengefassten Bewertung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" wird als Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(5) Im fachrichtungsspezifischen Teil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und

2.
die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet."

5.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,

2.
in der Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils,

3.
in vier der fünf Prüfungsfächer des fachrichtungsspezifischen Teils,

4.
in der zusammengefassten Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils und

5.
im Prüfungsfach „Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz".

Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in den verbleibenden Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 jeweils mindestens 30 Punkte erreicht wurden.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil,

2.
die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" und

3.
die zusammengefasste Bewertung für den fachspezifischen Prüfungsteil.

(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils, der zusammengefassten Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sowie den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,

2.
die zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

8.
Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der drei Prüfungsbereiche und Bewertung mit Noten,

2.
zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,

b)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note,

c)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,

d)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,

e)
Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie

f)
Benennung der mündlichen Prüfung nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3."

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Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 KonstPrV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 und 3 werden jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seinem" durch das Wort „ihrem" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

c)
In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

4.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2.

Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen."

5.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,

2.
im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil

a)
in der Konstruktionsaufgabe und

b)
im Fachgespräch.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist die Prüfung jedoch nur bestanden, wenn keines der drei Prüfungsfächer mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil und

2.
die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil.

(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, der Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil und den Bewertungen für die Konstruktionsaufgabe und das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 11.

8.
Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,

2.
zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung der Konstruktionsaufgabe mit Note sowie

c)
Benennung des Fachgesprächs mit Note,

3.
Benennung von Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 6."

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Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin


Artikel 12 ändert mWv. 17. Dezember 2019 LeasFachwirtPrV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin vom 30. November 1995 (BGBl. I S. 1570), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfender Person" ersetzt.

e)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfender Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „sein" durch das Wort „ihr" ersetzt.

e)
In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfender Person" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfender Person" ersetzt.

4.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen."

5.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4,

2.
in allen Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5.

(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und der Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile und die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

8.
Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Teils nach § 4 mit Note,

2.
Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigübergreifenden Teils mit Note,

3.
Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Teils nach § 5 mit Note sowie

4.
Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigspezifischen Teils mit Note,

5.
die errechnete Gesamtpunktzahl,

6.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7.
die Gesamtnote in Worten,

8.
Befreiungen nach § 6."

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Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 KfzServTPrV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3127), die durch Artikel 53 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

f)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

g)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

h)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

i)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" ersetzt.

j)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seinem" durch das Wort „ihren" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom situationsbezogenen Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist nicht zulässig.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 sind einzeln zu bewerten. Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist das arithmetische Mittel zu berechnen."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

2.
in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und

3.
im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
der Satz:

„Die Prüfung bestand aus

1.
einer Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik" mit dem Schwerpunkt „Fahrzeugsysteme", integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik", „Information" und „Dokumentation",

2.
einer Situationsaufgabe in den Handlungsbereichen „Technik" und „Organisation, Kooperation und Kommunikation" mit den Schwerpunkten „Fahrzeugsysteme", „Werkstatt- und Betriebstechnik" und „Auftragsabwicklung" integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte davon mindestens zwei aus § 4 Absatz 6 bis 11,

3.
ergänzenden schriftlichen Aufgaben aus den Handlungsbereichen „Technik" und „Organisation, Kooperation und Kommunikation" und

4.
einem situationsbezogenen Fachgespräch zu den Nummern 1 bis 3 mit den Schwerpunkten „Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung" sowie „Kundenbetreuung und -beratung"",

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 5."

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Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall


Artikel 14 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IndMetMeistV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

ccc)
In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

ccc)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

ccc)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

ccc)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

ccc)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „pro Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfenden Person" ersetzt.

e)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

4.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,

2.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und

3.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.

Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen."

5.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,

b)
in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und

c)
in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.

Die bestandene Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" darf dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sowie den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfende Person", das Wort „seine" durch „ihre" und das Wort „er" durch „sie" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

8.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note,

b)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung als Note,

c)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung als Note sowie

d)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung als Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe


Artikel 15 ändert mWv. 17. Dezember 2019 BäderMeistPrV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 (neu), § 8, § 10 (neu), § 9, § 10, § 11, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

f)
In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfender Person" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

cc)
In den Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

6.
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

„§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten.

(3) Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzufassen."

7.
Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.
im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben",

3.
im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe".

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie

2.
die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

8.
Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

„§ 10 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

9.
Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

10.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

11.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.
Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsfächer nach § 8 Absatz 3,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 7,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 3."

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Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin


Artikel 16 ändert mWv. 17. Dezember 2019 BankFachwPrV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfenden Person", das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

5.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom „Praxisorientierten Situationsgespräch" nach § 2 Absatz 6 ist nicht möglich.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten.

(4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu bewerten."

6.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jeder Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",

2.
in der Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" und

3.
in der mündlichen Prüfung.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", der Bewertung im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" und der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

7.
Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" und jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

8.
Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 11 bis 13.

9.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" und Bewertung jedes Prüfungsbereichs mit Punkten,

2.
Benennung des gewählten Prüfungsbereichs im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" und Bewertung mit Punkten,

3.
Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 6,

8.
Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11."

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Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin


Artikel 17 ändert mWv. 17. Dezember 2019 TauchPrV § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 9 (neu), § 11 (neu), Anlage 1, Anlage 2 (neu), Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
In Absatz 10 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfende Person" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen."

5.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

„§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im „Fachtheoretischen Teil" sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.

(3) Im „Fachpraktischen Teil" sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" und „Durchführung von Taucherarbeiten" nach § 7 Absatz 1 zu bewerten."

6.
Der bisherige § 9 wird § 10 und wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des „Fachtheoretischen Teils" und

2.
in beiden Handlungsbereichen des „Fachpraktischen Teils".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil" und für die beiden Prüfungsleistungen im „Fachpraktischen Teil" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil" und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im „Fachpraktischen Teil" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

7.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

8.
Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt, das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

9.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

10.
Die bisherige Anlage 1 wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur Teilprüfung im „Fachtheoretischen Teil"

a)
Benennung dieser Teilprüfung sowie

b)
Benennung und Bewertung der fünf Prüfungsbereiche dieser Teilprüfung mit Note,

2.
zur Teilprüfung im „Fachpraktischen Teil"

a)
Benennung dieser Teilprüfung sowie

b)
Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Vorliegen der Bescheinigung nach § 3 Absatz 2,

7.
Befreiungen nach § 8."

11.
Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 3 und 4.

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Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin


Artikel 18 ändert mWv. 17. Dezember 2019 KraftwPrV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter „die zu prüfende Person ihre" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter „die zu prüfende Person ihre" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

f)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfende Person" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter „die zu prüfende Person ihre" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb" ist nicht zulässig.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb" sind einzeln zu bewerten.

(3) Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden."

7.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Kraftwerktechnologie" und

2.
im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb".

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

8.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

9.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

10.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerkstechnologie" sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,

2.
Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerksbetrieb" und die Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6."

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Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin


Artikel 19 ändert mWv. 17. Dezember 2019 RechtsfachwPrV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person", das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

4.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.

(3) Als mündliche Prüfung ist das praxisorientierte Situationsgespräch nach § 3 Absatz 3 zu bewerten."

5.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sowie

2.
in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in den Handlungsbereichen, in denen eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung in der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

8.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung als Note,

2.
Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung als Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11."

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Artikel 20 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin


Artikel 20 ändert mWv. 17. Dezember 2019 FloristMFPrV

(gesamter Text siehe Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung - FloristMFPrV)

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Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau


Artikel 21 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PersFachkPrV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Personalkaufmann/die Personalkauffrau" durch die Wörter „Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „er/sie" durch die Wörter „der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt.

d)
In Satz 4 werden die Wörter „Er/sie" durch die Wörter „Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und die Wörter „ihm/ihr" durch das Wort „ihr" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

dd)
In Satz 7 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „seine/" gestrichen.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe „er/" und die Angabe „seinen/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Er/sie" durch das Wort „Sie" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe „er/" und die Angabe „sein/" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „er/" gestrichen.

4.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind einzeln zu bewerten.

(3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten."

5.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und

2.
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in dem Handlungsbereich, in dem eine schriftliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt, wird jeweils die Angabe „er/" und die Angabe „seinen/" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.

8.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der vier Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung mit Punkten und Note,

2.
Benennung des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Zahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 22 Änderung der IT-Fortbildungsverordnung


Artikel 22 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IT-FortbV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 35 (neu), § 27, § 28, § 29, § 30, § 34 (neu), § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 21, § 21 (neu), § 22 (neu), Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

§ 20 Bewerten der Prüfungsleistungen

§ 21 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

§ 22 Zeugnisse

§ 23 Ausbildereignung".

b)
Die Angabe zu den Teilen 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals

§ 24 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)

§ 25 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)

§ 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategische Prozesse"

§ 27 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Projekt- und Geschäftsbeziehungen"

§ 28 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategisches Personalmanagement"

Abschnitt 2 Geprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin (Certified IT Technical Engineer)

§ 29 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 30 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse" (Informatiker)

Abschnitt 3 Geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin (Certified IT Business Engineer)

§ 31 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 32 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker)

Abschnitt 4 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

§ 33 Bewerten der Prüfungsleistungen

§ 34 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

§ 35 Zeugnisse

Teil 4 Gemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

§ 37 Wiederholung der Prüfung

§ 38 Übergangsvorschrift

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu den §§ 20, 21, 33 und 34) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Anlage 2 (zu den §§ 22 und 35) Zeugnisinhalte

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe „ihm/" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe „er/" und die Angabe „seine/" gestrichen.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „ihm/" gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „ihm/" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

cc)
In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

dd)
In der Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

6.
In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

8.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

9.
In § 11 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

11.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

12.
In § 14 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

14.
§ 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

d)
In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

15.
In § 17 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

16.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

17.
§ 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

b)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

18.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten.

(3) In den Prüfungsteilen „Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden."

19.
Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 und 22 eingefügt:

„§ 21 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben" und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse" mit 50 Prozent,

2.
die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben" und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" mit jeweils 25 Prozent.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 22 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 21 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

20.
Der bisherige § 21 wird § 23 und in dessen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt und werden nach dem Wort „Zeugnis" die Wörter „nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung" eingefügt.

21.
Der bisherige § 22 wird § 24 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Die antragstellende Person muss belegen, dass sie".

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „er/sie" durch das Wort „sie" ersetzt.

22.
Der bisherige § 23 wird § 25.

23.
Der bisherige § 24 wird § 26 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „zu prüfende Person" und die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe „seines/" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

24.
Der bisherige § 25 wird § 27 und dessen Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

c)
In Satz 3 wird jeweils die Angabe „er/" gestrichen.

d)
In Satz 4 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe „seinem/" gestrichen.

25.
Der bisherige § 26 wird § 28 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In der Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

cc)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

26.
Der bisherige § 27 wird § 29 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

27.
Der bisherige § 28 wird § 30 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

28.
Der bisherige § 29 wird § 31 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

29.
Der bisherige § 30 wird § 32 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

30.
Der bisherige § 31 wird § 33 und wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsteile „Strategische Prozesse", „Projekt- und Geschäftsbeziehungen" und „Strategisches Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten."

31.
Nach § 33 werden die folgenden §§ 34 und 35 eingefügt:

„§ 34 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach § 33 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
der Prüfungsteil „Strategische Prozesse" mit 50 Prozent,

2.
die Prüfungsteile „Projekt- und Geschäftsbeziehungen" und „Strategisches Personalmanagement" mit jeweils 25 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 35 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

32.
Der bisherige § 32 wird § 36 und wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 20, 21, 33 und 34 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

33.
Der bisherige § 33 wird § 37 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe „er/" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

34.
Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 38 und 39.

35.
Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 und 2 ersetzt.

„Anlage 1 (zu den §§ 20, 21, 33 und 34) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu den §§ 22 und 35) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse" die Benennung, die Themenstellung, die Bewertung und die Note,

2.
zum Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben"

a)
Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils sowie

b)
das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,

3.
zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"

a)
Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die zwei Situationsaufgaben,

b)
Benennung, den für die praktische Demonstration gewählten Anwendungsfall und dessen Bewertung sowie

c)
das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Vorliegen des Nachweises nach § 24,

8.
Befreiungen nach § 36."

36.
Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.

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Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit


Artikel 23 ändert mWv. 17. Dezember 2019 SchSiMeistPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „jede zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 und

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden Situationsaufgaben und

b)
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" und

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen".

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" und der Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Schutz- und Sicherheitstechnik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Punkten sowie

c)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin


Artikel 24 ändert mWv. 17. Dezember 2019 KüchMeistPrV § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 10 (neu), § 11 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung" ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe zu bewerten. Dabei müssen die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 sowie die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 jeweils gemeinschaftlich bewertet und wie folgt gewichtet werden:

1.
die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 mit zwei Dritteln

2.
die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einem Drittel.

Bei der Bewertung der einzelnen Menübestandteile ist die Schwierigkeit der Herstellung und Präsentation zu berücksichtigen."

2.
Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:

„§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" und

3.
in der integrativen Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Praktische Prüfung".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen der Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", „Handlungsspezifische Qualifikationen" und „Praktische Prüfung" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", „Handlungsspezifische Qualifikationen" und „Praktische Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Prüfungsteile gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

3.
Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

4.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung" die Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 8,

8.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4."

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Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin


Artikel 25 ändert mWv. 17. Dezember 2019 HotelMeistPrV § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 10 (neu), § 11 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer und der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 9 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und

2.
die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5.

Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils „Praktische Prüfung" das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und

2.
die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent."

3.
Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:

„§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen" und

3.
in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prüfung".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung".

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", „Handlungsspezifische Qualifikationen" und „Praktische Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 50 Prozent,

3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung" mit 25 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

5.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte dieses Prüfungsteils mit Punkten sowie

c)
Benennung des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich, praktisch, und mündlich) und der zweiten Situationsaufgabe (situationsbezogenes Fachgespräch) dieses Prüfungsteils mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 8,

8.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin


Artikel 26 ändert mWv. 17. Dezember 2019 RestMeistPrV § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 10 (neu), § 11 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576), die zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und

2.
die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5.

Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils „Praktische Prüfung" das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und

2.
die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent."

2.
Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:

„§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" und

3.
in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prüfung".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", „Handlungsspezifische Qualifikationen" und „Praktische Prüfung" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", „Handlungsspezifische Qualifikationen" und „Praktische Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

3.
Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

4.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich und praktisch) und der zweiten Situationsaufgabe (praktisch und mündlich) dieses Prüfungsteils mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 8,

8.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 27 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin


Artikel 27 ändert mWv. 17. Dezember 2019 TBetrWPrV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 9 (neu), § 10 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Die Prüfungsteilnehmer sollen" durch die Wörter „Die zu prüfende Person soll" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in die Wörter „sollen die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „soll die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „müssen" durch das Wort „muss" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „jede zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 7 wird das Wort „Ihnen" durch das Wort „Ihr" ersetzt.

3.
In § 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und/oder" durch das Wort „oder" und die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

4.
Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nach § 6 Absatz 3 ist nicht zulässig.

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Management und Führung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und

2.
das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.

Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel."

5.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:

„§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung" sowie

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil".

(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" mit 30 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung" mit 30 Prozent,

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" mit 40 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 10 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden."

7.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

8.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung aller Prüfungsteile, der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6,

2.
Bewertung mit Note für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess", den Prüfungsteil „Management und Führung" und den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil",

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 7."

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Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie


Artikel 28 ändert mWv. 17. Dezember 2019 ChemIndMeistPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für diese Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,

2.
nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und

3.
die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,

2.
die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und

3.
die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent.

(4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen.

(5) In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Aufgabenstellung und

2.
das Fachgespräch.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsbestandteilen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,

b)
in der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und

c)
in der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie

3.
die zusammengefasste Bewertung für die Situationsaufgabe II im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen".

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der vier Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,

b)
Benennung der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten,

c)
Benennung der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten sowie

d)
Benennung der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik


Artikel 29 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IndMstElektroPrV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „zu prüfender Person" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „zu prüfender Person" ersetzt.

3.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Bestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 ist nicht zulässig.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,

2.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und

3.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.

Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen."

4.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,

b)
in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und

c)
in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und mit Note,

b)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,

c)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note sowie

d)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice


Artikel 30 ändert mWv. 17. Dezember 2019 RohrMeistPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden Situationsaufgaben und

b)
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" und

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" und den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Noten sowie

c)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 31 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin


Artikel 31 ändert mWv. 17. Dezember 2019 WasserMeistPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349), die zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und

2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und

b)
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik" und Bewertung mit Note,

c)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation" und Bewertung mit Note,

d)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal" und Bewertung mit Note sowie

e)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und des Handlungsbereichs und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung


Artikel 32 ändert mWv. 17. Dezember 2019 KrW/AbfMeistPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch Artikel 42 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden Situationsaufgaben und

b)
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" und

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Noten sowie

c)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin


Artikel 33 ändert mWv. 17. Dezember 2019 AbwasserMeistPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und

2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den beiden schriftlich zu lösenden Situationsaufgaben sowie im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" und den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,

c)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,

d)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie

e)
Benennung des Fachgesprächs mit Angabe des Handlungsbereichs und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer


Artikel 34 ändert mWv. 17. Dezember 2019 GerüstbPrV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „je zu prüfender Person" ersetzt.

4.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet.

(3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu bewerten."

5.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in mindestens drei Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und

2.
in beiden Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und für die beiden Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird aufgehoben.

8.
Der bisherige § 10 wird § 11.

9.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur Fachtheoretischen Prüfung

a)
Benennung dieser Teilprüfung sowie

b)
Benennung und Bewertung der vier Prüfungsfächer dieser Teilprüfung mit Note,

2.
zur Fachpraktischen Prüfung

a)
Benennung dieser Teilprüfung sowie

b)
Benennung der beiden Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6."

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Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin


Artikel 35 ändert mWv. 17. Dezember 2019 ControllerPrV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579), die durch Artikel 63 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von den Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 4 bis 7 ist nicht zulässig.

§ 6 Bewerten von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in den vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2,

2.
in der Projektarbeit nach § 3 Absatz 4 Satz 1,

3.
in der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4.

(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, der Projektarbeit und der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
das arithmetische Mittel der Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung der Projektarbeit mit 45 Prozent,

3.
die Bewertung für die mündliche Prüfung mit 30 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung und Bewertung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit Punkten und Note,

2.
Benennung der Projektarbeit mit Punkten und Note,

3.
Benennung des Themas der Projektarbeit,

4.
Benennung von Präsentation und Fachgespräch mit Punkten und Note,

5.
die errechnete Gesamtpunktzahl,

6.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7.
die Gesamtnote in Worten,

8.
Befreiungen nach § 5."

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Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)


Artikel 36 ändert mWv. 17. Dezember 2019 CPMMPrüfV § 4, § 6, § 7, § 9, § 11, § 10 (neu), § 10, § 11 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu)

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

4.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden."

5.
Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:

„§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel wie folgt zu berechnen:

1.
aus der Bewertung des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse",

2.
dem nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben",

3.
dem nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" und

4.
der Bewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 10 wird § 12 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Der bisherige § 11 wird § 13.

8.
Die bisherige Anlage wird Anlage 1.

9.
Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:

„Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 3 (zu § 11) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"

a)
Benennung, die Bewertung und die Note des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse" sowie

b)
die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,

2.
zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben"

a)
Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie

b)
Benennung und die jeweilige Bewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3.
zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"

a)
Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement",

b)
Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden Situationsaufgaben,

c)
Benennung und die jeweilige Bewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie

d)
Benennung, die Bewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 7."

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Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin


Artikel 37 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PharmRefAusbV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu), Anlage 1

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Vom Fachgespräch nach § 4 Absatz 4 kann nicht befreit werden.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den drei Qualifikationsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind einzeln zu bewerten.

(3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 ist zu bewerten."

2.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und

2.
im Fachgespräch.

(2) Den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

3.
Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.

5.
Der Anlage werden die folgenden Anlagen 1 und 2 vorangestellt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der schriftlichen Prüfungsleistungen als Überschrift,

2.
Benennung der drei Qualifikationsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,

3.
Benennung des Fachgesprächs einschließlich des Qualifikationsbereichs „Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing" und Bewertung mit Punkten und Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Zahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 5."

6.
Die bisherige Anlage wird Anlage 3.

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Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin


Artikel 38 ändert mWv. 17. Dezember 2019 WassBMstrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476), die zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 5 und

2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8.

Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und

b)
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Planung und Bau" und Bewertung mit Punkten und Note,

c)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung" und Bewertung mit Punkten und Note sowie

d)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung


Artikel 39 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IndMstrPapierPrV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 14 Satz 6 und 8 werden jeweils die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

3.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,

2.
im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14

a)
die schriftlichen Präsentationsunterlagen,

b)
die mündliche Präsentation und

c)
das Fachgespräch.

Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 20 Prozent,

2.
die Bewertung der mündlichen Präsentation mit 30 Prozent und

3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 50 Prozent.

Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und der zusammengefassten Bewertung ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

4.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und

b)
in der zusammengefassten Bewertung nach § 5 Absatz 14.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung für den Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung" und Bewertung mit Punkten und Note,

c)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation" und Bewertung mit Punkten und Note,

d)
Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" und Bewertung mit Punkten und Note sowie

e)
Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 40 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin


Artikel 40 ändert mWv. 17. Dezember 2019 VeranstFachWPrV § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie

2.
die Präsentation nach § 3 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen",

3.
in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie

b)
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und

b)
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer den Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

6.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils als Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung und Bewertung der fünf Handlungsbereiche mit Punkten und als Note,

c)
Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note sowie

d)
Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1."

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Artikel 41 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin


Artikel 41 ändert mWv. 17. Dezember 2019 ImmoFachWPrV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 8 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 7 bis 11 ist nicht zulässig.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,

2.
die mündliche Prüfung in Form eines

a)
Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie

b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3,

2.
in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, wird die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Teilprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Teilprüfungen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur Prüfung

a)
Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen,

b)
Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung,

c)
Benennung, zusammengefasste Bewertung und Note des Fachgesprächs mit Präsentation,

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 5,

6.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."

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Artikel 42 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie


Artikel 42 ändert mWv. 17. Dezember 2019 ProzManAusbV § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 9 (neu), § 10 (neu), Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu), Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine vollständige Befreiung ist nicht zulässig.

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse", die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanagement" sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden."

4.
Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:

„§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 8 Absatz 3 jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus folgenden Bewertungen zu berechnen:

1.
der Bewertung des Prüfungsteils „Produktionsprozesse",

2.
dem nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Prozessmanagement" und

3.
dem nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 10 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Der bisherige § 10 wird § 12.

7.
Die bisherige Anlage wird Anlage 1.

8.
Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:

„Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Produktionsprozesse" die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2.
zum Prüfungsteil „Prozessmanagement" die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils in Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 7."

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Artikel 43 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin


Artikel 43 ändert mWv. 17. Dezember 2019 WiFaWiPrV § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3

a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und

b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

2.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe und

b)
in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sowie

2.
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(3) Den Bewertungen für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und

b)
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

3.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

5.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

6.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"

a)
Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,

2.
zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung des Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung der betrieblichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie

c)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1."

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Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung


Artikel 44 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PapIndMeistPrV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 6 werden die Wörter „stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „steht der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 8 werden die Wörter „stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „steht der zu prüfenden Person" ersetzt.

3.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,

2.
in der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14

a)
die schriftlichen Präsentationsunterlagen,

b)
die mündliche Präsentation und

c)
das Fachgespräch.

Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 30 Prozent,

2.
die mündliche Präsentation mit 20 Prozent und

3.
das Fachgespräch mit 50 Prozent.

Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

4.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und

b)
in der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,

b)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Papiertechnologie" und Bewertung mit Punkten,

c)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation" und Bewertung mit Punkten,

d)
Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" und Bewertung mit Punkten sowie

e)
Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 45 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen


Artikel 45 ändert mWv. 17. Dezember 2019 VersFaWiPrV § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 9 (neu), § 10 (neu), Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

cc)
In Satz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,

2.
die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.

(3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,

3.
die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.

(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet."

4.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:

„§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3,

2.
das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie

3.
die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 10 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

6.
Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

7.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

8.
Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:

„Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Bewertung und Note der Prüfungsleistungen in den folgenden Handlungsbereichen:

a)
Steuerung und Führung im Unternehmen,

b)
Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden,

c)
Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation

aa)
mündlich: Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation,

bb)
schriftlich,

d)
Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Absatz 4),

e)
gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Absatz 5),

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 7,

6.
Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1."

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Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin


Artikel 46 ändert mWv. 17. Dezember 2019 TierpflMstrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 6 und 10 werden jeweils die Wörter „den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen" und in einzelnen Handlungsbereichen der Handlungsfelder des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1,

2.
die praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5,

3.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und

4.
die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8.

Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Aufgabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben,

b)
in der praktischen Aufgabe,

c)
im Fachgespräch und

d)
in der Gesprächssimulation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen".

(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", für alle Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben, für die praktische Aufgabe, für das Fachgespräch und für die Gesprächssimulation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik" und Bewertung mit Punkten und Note,

c)
Benennung der praktischen Aufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik" und Bewertung mit Punkten und Note,

d)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebsorganisation" und Bewertung mit Punkten und Note,

e)
Benennung des Fachgesprächs im Handlungsfeld „Führung und Personal" und Bewertung mit Punkten und Note sowie

f)
Benennung der Gesprächssimulation im Handlungsfeld „Führung und Personal" und Bewertung mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 5."

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Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)


Artikel 47 ändert mWv. 17. Dezember 2019 ProManElPrV § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 9 (neu), § 10 (neu), Anlage, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement", die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" sowie die Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten.

(3) Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel zu bilden."

3.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:

„§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:

1.
der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement",

2.
dem nach § 8 Absatz 3 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" und

3.
der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Personalmanagement".

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 10 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Der bisherige § 10 wird § 12.

6.
Die bisherige Anlage wird Anlage 1.

7.
Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:

„Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement" die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3.
zum Prüfungsteil „Personalmanagement" die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 7."

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Artikel 48 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin


Artikel 48 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PädPrüfV § 5, § 6, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 12 (neu), § 13 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

„§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(2) Hat die zu prüfende Person erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen oder zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung" sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" sind die Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Als Bewertung für den Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen.

(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1,

2.
nach Maßgabe von Satz 2

a)
die Präsentation nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und

b)
das Fachgespräch nach § 6 Absatz 2 Satz 2.

Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefassten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen."

4.
Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:

„§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Kernprozesse der beruflichen Bildung",

2.
im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung"

a)
in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und

b)
in der mündlichen Prüfung,

3.
im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen"

a)
in der Projektarbeit,

b)
in der Präsentation und

c)
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung" mit 30 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" mit 30 Prozent,

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen" mit 40 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 13 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16.

7.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung jedes Handlungsbereichs mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung und Bewertung der Situationsaufgabe in jedem Handlungsbereich mit Punkten sowie

c)
Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung und Bewertung der Projektarbeit mit Thema und Punkten,

c)
Benennung und Bewertung der Präsentation mit Punkten sowie

d)
Benennung und Bewertung des Fachgesprächs mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 10."

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Artikel 49 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin


Artikel 49 ändert mWv. 17. Dezember 2019 WPädPrüfV § 3, § 4, § 6, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 12 (neu), § 13 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827; 2018 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

„§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 11 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung" sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Projektarbeit,

2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3

a)
die Präsentation sowie

b)
das Fachgespräch.

Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen."

5.
Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:

„§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 13 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16.

8.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" die Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note,

3.
zum Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 10."

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Artikel 50 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin


Artikel 50 ändert mWv. 17. Dezember 2019 LogMstrFbV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter „Der zu prüfenden Personen" ersetzt.

c)
In Satz 5 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und

2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 16.

Aus den Bewertungen für jede der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

4.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und

b)
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in zwei der folgenden Handlungsbereiche Logistikprozesse, Betriebliche Organisation und Kostenwesen, Führung und Personal und jeweils Bewertung mit Punkten und Note sowie

c)
Benennung des Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs und Bewertung mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 51 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin


Artikel 51 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IndFachwirtPrV § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 8 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der Teilprüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

2.
die mündliche Prüfung in Form eines

a)
situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sowie

b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in der schriftlichen Prüfung,

b)
in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie

b)
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Prüfung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und

b)
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jede nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

6.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"

a)
Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung in Punkten und als Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten,

2.
zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieser Teilprüfung,

b)
Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note,

c)
Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie

d)
Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation in Punkten und als Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1."

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Artikel 52 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik


Artikel 52 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IndMstrAusbV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für jede zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und

2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Bei der Bewertung in den Situationsaufgaben sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
In jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und

b)
im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent und

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,

c)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,

d)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie

e)
Benennung des Fachgesprächs und Handlungsbereichs und Bewertung mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 53 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin


Artikel 53 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PersFWFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Absatz 4 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In den Prüfungsteilen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen für jede Teilprüfung einzeln zu bewerten.

(3) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilprüfungen der betrieblichen Situationsbeschreibung nach § 3 Absatz 3 zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei geht die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel in die Berechnung mit ein."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung,

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

6.
Der bisherige § 9 wird § 11.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,

2.
zum Prüfungsteil „schriftliche Prüfung" Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

3.
zum Prüfungsteil „mündliche Prüfung" Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 5,

8.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1."

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Artikel 54 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie


Artikel 54 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PharmIndMstrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1249), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Situationsaufgabe I,

2.
in der Situationsaufgabe II

a)
die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7,

b)
das Fachgespräch und

3.
die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete".

Aus den Bewertungen für die schriftliche Aufgabenstellung und für das Fachgespräch ist als zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus der Bewertung der Situationsaufgabe I, der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und der Bewertung für die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,

2.
die zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und

3.
die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" mit 10 Prozent."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in der Situationsaufgabe I,

b)
in der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und

c)
in der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete".

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 oder der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die Situationsaufgaben I und II und der Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der Situationsaufgabe I im Handlungsbereich „Pharmazeutische Fertigung und Verpackung" und Bewertung mit Punkten und Note,

c)
Benennung der Situationsaufgabe II im Handlungsbereich „Organisation, Führung und Kommunikation" und Bewertung mit Punkten und Note sowie

d)
Benennung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" mit Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts und Bewertung mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin


Artikel 55 ändert mWv. 17. Dezember 2019 SportFachwFortbV § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3

a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und

b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in der schriftlichen Situationsaufgabe und

b)
in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sowie

2.
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und

b)
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

6.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung des Prüfungsteils,

b)
Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie

c)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1."

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Artikel 56 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen


Artikel 56 ändert mWv. 17. Dezember 2019 FwSozwFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1679), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen.

(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation sowie

2.
das Fachgespräch.

Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung außerhalb der zusätzlichen Prüfung nach § 10 erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

6.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,

2.
Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils mit Note,

3.
Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 5,

8.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1."

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Artikel 57 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation


Artikel 57 ändert mWv. 17. Dezember 2019 FachkBüroOrgPrV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 268), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen.

(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation sowie

2.
das Fachgespräch.

Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und folgender Satz wird angefügt:

„Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

6.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,

2.
Bewertung und Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5."

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Artikel 58 Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft


Artikel 58 ändert mWv. 17. Dezember 2019 FinDFwPrV § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 8 (neu), § 9 (neu), § 17 (neu), § 18 (neu), Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und das fallbezogene Beratungsgespräch der mündlichen Prüfung sind einzeln zu bewerten.

(3) Im schriftlichen Prüfungsteil wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 berechnet."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Summe aller schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Teilprüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.

5.
Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 12 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

7.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16 und werden wie folgt gefasst:

„§ 15 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 16 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet."

8.
Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 eingefügt:

„§ 17 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen.

(3) Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden. Ihnen wird nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 18 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 15 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

9.
Der bisherige § 15 wird § 19.

10.
Der bisherige § 16 wird § 20 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

11.
Die §§ 17 und 18 werden die §§ 21 und 22.

12.
Folgende Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7, 8, 16 und 17) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
die Benennung, das nach § 7 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,

2.
die Benennung, die Bewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6.

Anlage 3 (zu § 18) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zu Teil A der Prüfung:

a)
die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note,

b)
die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3,

c)
die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,

2.
zu Teil B der Prüfung:

a)
die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note,

b)
die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4,

c)
die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 15,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 19."

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Artikel 59 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr


Artikel 59 ändert mWv. 17. Dezember 2019 KVMeistPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 9 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 41 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

c)
In Satz 5 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer oder für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(3) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist jede schriftliche Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils einzeln zu bewerten."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen" und aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifischen Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
die Benennung, die in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Bewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch nach § 5,

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 6,

6.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 60 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin


Artikel 60 ändert mWv. 17. Dezember 2019 TouriFwPrV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.

Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.
das Fachgespräch mit zwei Dritteln."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Den Bewertungen für die schriftliche und für die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche

a)
Unternehmensführung und -entwicklung,

b)
Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen,

c)
Personalführung und -entwicklung,

d)
Gestaltung des Marketingprozesses,

e)
Qualitäts- und Projektmanagement,

f)
Leistungserstellung im Tourismus,

2.
Benennung der schriftlichen Prüfung und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note,

3.
Benennung der mündlichen Prüfung, Präsentation und Fachgespräch und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 5,

8.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."

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Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton


Artikel 61 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 MedienBTMstrFortbV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die durch Artikel 47 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und

2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3.

Aus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe mit zwei Dritteln und

2.
das Fachgespräch mit einem Drittel."

4.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement".

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Betriebsmanagement" und „Projektmanagement" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungsteilen „Betriebsmanagement" und „Projektmanagement" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Der bisherige § 9 wird § 11.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung des Prüfungsteils „Betriebsmanagement" und Bewertung mit Punkten und Note,

2.
Benennung

a)
der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation und Bewertung mit Punkten,

b)
der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,

c)
des Rollenspiels zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,

3.
Benennung des Prüfungsteils „Projektmanagement" und Bewertung mit Punkten und Note,

4.
Benennung

a)
der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und Bewertung mit Punkten,

b)
des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten,

5.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

6.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7.
die Gesamtnote in Worten,

8.
Befreiungen nach § 6,

9.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin


Artikel 62 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PolierFortbPrüfV § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 (neu), § 10 (neu), § 9, § 10, § 11, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

3.
Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb" sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden gewichtet:

1.
die Projektarbeit mit 50 Prozent,

2.
die Präsentation mit 20 Prozent und

3.
das Fachgespräch mit 30 Prozent.

(3) Im Prüfungsteil „Bautechnik" sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen."

4.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:

„§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
im Prüfungsteil „Baubetrieb",

2.
im Prüfungsteil „Bautechnik" in den beiden Situationsaufgaben und

3.
im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" in den beiden Situationsaufgaben.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die zusammengefasste Bewertung im Prüfungsteil „Baubetrieb",

2.
die Bewertung im Prüfungsteil „Bautechnik" und

3.
die Bewertung im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Baubetrieb", „Bautechnik" und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Baubetrieb", der Bewertung des Prüfungsteils „Bautechnik" und der Bewertung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2 eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 10 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

7.
Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:

„Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Baubetrieb"

a)
Benennung des Prüfungsteils, die zusammengefasste Bewertung mit Note,

b)
Benennung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs und die Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Bautechnik"

a)
Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des Bereichs „Hochbau" oder „Tiefbau" und die Bewertung mit Note,

b)
Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"

a)
Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" und die Bewertung mit Note,

b)
Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 7,

8.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 63 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung


Artikel 63 ändert mWv. 17. Dezember 2019 SVFwFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 206), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben" ist die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten.

(5) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Personalaufgaben" jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" sowie

3.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben".

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" mit 30 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" mit 40 Prozent,

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Organisationsaufgaben" mit 15 Prozent und

4.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben" mit 15 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Der bisherige § 8 wird § 10.

6.
Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

8.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten

a)
Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,

b)
System der sozialen Sicherung und

c)
Sozialverwaltungsverfahren,

2.
Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten

a)
Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder

b)
Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung,

3.
Benennung des Prüfungsteils „Organisationsaufgaben" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche

a)
Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung,

b)
Kundenmanagement,

c)
Veränderungsmanagement,

4.
Benennung des Prüfungsteils „Personalaufgaben" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche

a)
Mitarbeiterführung,

b)
Personalmanagement,

5.
Benennung und Bewertung mit Punkten von

a)
Präsentation und

b)
Fachgespräch,

6.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

7.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

8.
die Gesamtnote in Worten,

9.
Befreiungen nach § 5,

10.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."

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Artikel 64 Änderung der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung


Artikel 64 ändert mWv. 17. Dezember 2019 ZweiradFortbV § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 9 (neu), § 10 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 54 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen „Technik" und „Organisation, Kooperation und Kommunikation" sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch.

(3) Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen „Technik" und „Organisation, Kooperation und Kommunikation" sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arithmetische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen."

3.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:

„§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen zu berechnen.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 10 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
die Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 7."

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Artikel 65 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung


Artikel 65 ändert mWv. 17. Dezember 2019 SchuhfIndMstFortbV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch sind jeweils der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertungen einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten."

3.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen und

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den beiden Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so sind folgende Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" die Bewertungen der beiden schriftlichen Situationsaufgaben, des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", die beiden schriftlichen Situationsaufgaben sowie das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

5.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils sowie

b)
Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 66 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität


Artikel 66 ändert mWv. 17. Dezember 2019 PersVerkFwFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 231), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „von dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfung und

2.
in der mündlichen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung der schriftlichen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur schriftlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,

2.
zur mündlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung der Befreiung nach § 10 vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsverordnung."

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Artikel 67 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik


Artikel 67 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 GütVerkFwFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.

Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur schriftlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten,

2.
zur mündlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."

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Artikel 68 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme


Artikel 68 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 LogistikKfmFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459, 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.

Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur schriftlichen Prüfung - Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung der schriftlichen Prüfung mit Punkten,

2.
zur mündlichen Prüfung - Benennung von Projektpräsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."

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Artikel 69 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas


Artikel 69 ändert mWv. 17. Dezember 2019 GlasIndMeistPrV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3608), die durch Artikel 62 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten."

4.
Nach § 7 werden folgende §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen,

2.
Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben sowie für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils sowie

b)
Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 70 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel


Artikel 70 ändert mWv. 17. Dezember 2019 EHdlFwFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 9 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3 und 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9,

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,

2.
die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „schriftliche Prüfung"

a)
Benennung der Handlungsbereiche in der ersten und zweiten Teilprüfung,

b)
die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note,

c)
Bewertung der beiden betrieblichen Situationsaufgaben jeweils mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „mündliche Prüfung" die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."

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Artikel 71 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk


Artikel 71 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IndMstrKunstStFortbV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 515, 780, 1621) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 1 Buchstabe d die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik" nach § 5 Absatz 6,

2.
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation" nach § 5 Absatz 7 und

3.
die Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal" in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 Absatz 8.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet."

4.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sowie

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" in den drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6, 7 und 8.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten und mit Note,

c)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten und mit Note sowie

d)
Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten und mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 72 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin


Artikel 72 ändert mWv. 17. Dezember 2019 TechFwPrV § 2, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 10 (neu), § 11 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
das Ablegen der Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen" innerhalb der letzten fünf Jahre, und".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

3.
Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,

2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3

a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und

b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

4.
Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:

„§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Technische Qualifikationen",

3.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in der schriftlichen Situationsaufgabe und

b)
in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen" sowie

2.
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 15 Prozent,

2.
die Bewertungen für den Prüfungsteil „Technische Qualifikationen" mit 15 Prozent,

3.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und

b)
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Technische Qualifikationen"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung des Prüfungsteils,

b)
Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie

c)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 8."

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Artikel 73 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin


Artikel 73 ändert mWv. 17. Dezember 2019 HdlFachwFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527, 1708) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" ersetzt.

b)
In Absatz 9 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „von der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jeder der schriftlichen Teilprüfungen,

2.
in der mündlichen Teilprüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie

2.
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Teilprüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12.

5.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum schriftlichen Teil der Prüfung

a)
Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten sowie

b)
Benennung der schriftlichen Teilprüfungen, der Handlungsbereiche und Bewertung der Teilprüfungen mit Punkten,

2.
zum mündlichen Teil der Prüfung Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."

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Artikel 74 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing


Artikel 74 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 MarkFachwFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2,

2.
die mündliche Prüfung in Form

a)
eines Fachgesprächs nach § 3 Absatz 3 und 5,

b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5.

Aus den beiden schriftlichen Teilleistungen ist als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,

2.
die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2 und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur Prüfung

a)
Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung,

b)
Benennung und zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung,

2.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4.
die Gesamtnote in Worten,

5.
Befreiungen nach § 5,

6.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."

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Artikel 75 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf


Artikel 75 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 EinkFachwFortbV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 7 (neu), § 8 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 10.

Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

3.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

„§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,

2.
die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

4.
Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

5.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.

6.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,

2.
Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 5,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10."

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Artikel 76 Änderung der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung


Artikel 76 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 BibuchhFPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 11 (neu), § 12, § 13, § 14, § 15, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „er oder" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „er oder" gestrichen.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „er oder" gestrichen.

f)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

g)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

4.
Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und

2.
das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.

Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.

§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die schriftliche Prüfung und

2.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

5.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 11 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

7.
Der bisherige § 12 wird § 13.

8.
Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

9.
Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16.

10.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,

2.
Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in der schriftlichen Prüfung,

3.
Angabe der Prüfungsergebnisse der Präsentation und des Fachgesprächs in der mündlichen Prüfung,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 8,

8.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 13."

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Artikel 77 Änderung der Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung


Artikel 77 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IMSüßFPrV § 3, § 5, § 6, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar 2016 (BGBl. I S. 110), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 14 und 15 wie folgt gefasst:

„§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote".

2.
In § 3 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „haben" durch das Wort „hat" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

e)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „oder er" gestrichen.

9.
Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:

„§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In den Teilprüfungen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.

(3) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine zusammengefasste Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.

(4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Bewertung aus der erbrachten Leistung zu bilden. Aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel zu berechnen.

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in den schriftlichen Situationsaufgaben,

b)
im situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben,

b)
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie

c)
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Bewertung für die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der Bewertung für das Fachgespräch in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:

1.
dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und

b)
der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 16 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

11.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung und Bewertung der Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1 zur Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in Punkten,

2.
die zusammengefasste Bewertung der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in Punkten und als Note,

3.
Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" in Punkten und als Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 13,

8.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1."

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Artikel 78 Änderung der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung


Artikel 78 ändert mWv. 17. Dezember 2019 GFABPrV § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 13, § 13 (neu), § 14, § 15, § 16, § 17, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie" durch das Wort „Sie" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

4.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" und die Wörter „seine oder" gestrichen.

6.
Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

„§ 11 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,

2.
die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie

3.
die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4."

7.
Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

„§ 13 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundungen in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9,

2.
in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und

3.
in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch zu berechnen.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

8.
Der bisherige § 13 wird § 14 und folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."

9.
Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 11 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

10.
Der bisherige § 15 wird § 16 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

11.
Die bisherigen §§ 16 und 17 werden die §§ 17 und 18.

12.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 12 und 13) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und Bewertung mit Punkten,

2.
Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,

3.
Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 und Bewertung mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 11."

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Artikel 79 Änderung der Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung


Artikel 79 ändert mWv. 17. Dezember 2019 IMLebensmFPrV § 3, § 5, § 6, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 31. Januar 2017 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 14 werden die Wörter „und Ermittlung der Gesamtnote" gestrichen.

b)
Der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe „, Gesamtnote" angefügt.

2.
In § 3 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „haben" durch das Wort „hat" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

e)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

9.
Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:

„§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
im schriftlichen Teil

a)
die Situationsaufgabe nach § 10 und

b)
die Situationsaufgabe nach § 11 und

2.
das Fachgespräch nach § 12.

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in jedem Prüfungsbereich und

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
im schriftlichen Teil

aa)
in der Situationsaufgabe nach § 10 und

bb)
in der Situationsaufgabe nach § 11 und

b)
im Fachgespräch nach § 12.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", für jede der Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist aus den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Situationsaufgabe nach § 10, der Situationsaufgabe nach § 11 sowie für das Fachgespräch nach § 12 das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 16 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

11.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils sowie

b)
Benennung der drei Handlungsbereiche nach § 7 und Bewertung in Punkten und als Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 13,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2."

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Artikel 80 Änderung der Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung


Artikel 80 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 AWPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 14 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1574) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „er oder" gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und die Wörter „er oder" gestrichen.

4.
In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

5.
In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

7.
Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

„§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie

2.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln."

8.
Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

„§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfung sowie

2.
in der mündlichen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie

2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung zu bilden. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

9.
Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

10.
Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Eine" durch das Wort „Die" und das Wort „eine" durch das Wort „die" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „der" und das Wort „eine" durch das Wort „die" ersetzt.

11.
Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19.

12.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur schriftlichen Prüfung

a)
Benennung und Bewertung in Punkten sowie

b)
Benennung und Bewertung der Aufgabenstellungen in Punkten,

2.
zur mündlichen Prüfung

a)
Benennung und Bewertung in Punkten,

b)
Benennung und Bewertung der Präsentation in Punkten sowie

c)
Benennung und Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Zahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 12,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 17."

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Artikel 81 Änderung der Übersetzerprüfungsverordnung


Artikel 81 ändert mWv. 17. Dezember 2019 ÜbPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 16 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

2.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

4.
In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

5.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

7.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt und wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.

8.
Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:

„§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.
im Übersetzungsprojekt

a)
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und

3.
das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

2.
im Übersetzungsprojekt

a)
in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)
in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie

3.
im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,

2.
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,

3.
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und

4.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

9.
Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

„§ 16 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

10.
Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

11.
Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19.

12.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5.
Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde,

6.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

7.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

2.
zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4:

a)
Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

b)
Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

3.
Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 13,

8.
Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1."

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Artikel 82 Änderung der Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung


Artikel 82 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 EnWPrV § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 15 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu)

Die Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1163) wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

4.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

5.
In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter „er oder" gestrichen.

7.
Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:

„§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" sind einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „schriftliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „mündliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung und die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsbereiche zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."

8.
Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

„§ 15 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

9.
Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

10.
Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19.

11.
Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche nach § 4,

2.
Benennung und Bewertungen der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil,

3.
die zusammengefassten Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 12,

8.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16."

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Artikel 83 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft


Artikel 83 ändert mWv. 17. Dezember 2019 TextilIndMeistPrV § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 8 (neu), § 8, § 9 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74), die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4,

2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Bewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen."

4.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in beiden schriftlichen Situationsaufgaben und

b)
im situationsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen",

3.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben, Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung mit Note sowie

c)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs mit Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 6,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2."

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Artikel 84 Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen


Artikel 84 ändert mWv. 17. Dezember 2019 6. FortbVÄndVAnwV

(gesamter Text siehe Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen)

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Artikel 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 85 ändert mWv. 17. Dezember 2019 FloristMPrV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2019.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek



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