Artikel 21 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 21 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 21 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 AO § 30, § 73, § 80, § 87a, § 109, § 117d (neu), § 138a, § 141, § 144, § 149, § 152, § 171, § 208, § 244, § 254, § 404

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 117c folgende Angabe eingefügt:

„§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe".

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,".

b)
Absatz 4 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

„2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,".

3.
Nach § 73 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1."

4.
§ 80 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

5.
§ 87a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden."

6.
Dem § 109 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."

7.
Nach § 117c wird folgender § 117d eingefügt:

„§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden."

8.
In § 138a Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist" die Wörter „im Regelfall" eingefügt.

9.
§ 141 Absatz 4 wird aufgehoben.

10.
In § 144 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern „des Umsatzsteuergesetzes" die Angabe „1999" gestrichen.

11.
In § 149 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „Satz 1 und 2" ersetzt.

12.
Dem § 152 Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen."

13.
§ 171 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steuerfahndung betraut ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß."

14.
§ 208 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zollfahndungsämter" durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungsdienstes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Zollfahndungsämter" durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungsdienstes" ersetzt.

15.
§ 244 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach dem Zollkodex der Union mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) und nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die Generalzolldirektion."

16.
Dem § 254 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen."

17.
In § 404 Satz 1 wird das Wort „Zollfahndungsämter" durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungsdienstes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 EMobStFG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
...  1. Dem § 1 wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) Die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am 18. Dezember 2019 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 1 EGAO Begonnene Verfahren (vom 29.12.2020)
... vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden. (13) Die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am 18. Dezember 2019 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 9 GwRLÄndG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Für ...


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