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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften am 17.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2020 durch Bekanntmachung der EMobStFGIB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EMobStFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 97
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 39 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. März 2020 in Kraft.

(4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft.

(5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(6) Die Artikel 5, 7, 9 und 13 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

(8) Die Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. *)

(Text alte Fassung)

(9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt.


---
*) Anm.
d. Red.: Gemäß B. v. 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) treten die Änderungen am 30. Januar 2020 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. **)


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Anm.
d. Red.:
*)
Gemäß B. v. 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) treten die Änderungen am 30. Januar 2020 in Kraft.
**) Gemäß B. v. 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 97) traten die Änderungen am 17. Dezember 2020 vorerst befristet bis 17. Dezember 2027
in Kraft.


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