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Änderung § 15 IRegG vom 26.05.2021

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§ 15 IRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2021 geltenden Fassung
§ 15 IRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Pflichten der Produktverantwortlichen


Die Produktverantwortlichen sind verpflichtet, folgende Daten in die zentrale Produktdatenbank einzugeben:

1. die Implantat-Identifikationsnummer und die Produktdaten eines im Implantateregister registrierungspflichtigen Implantats, bei dem es sich nicht um ein spezialangefertigtes Implantat oder ein Implantat mit Sonderzulassung handelt,

(Text alte Fassung)

a) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder vor der Abgabe zum Zwecke der klinischen Prüfung nach den Artikeln 64 bis 68 der Verordnung (EU) 2017/745 oder

(Text neue Fassung)

a) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder vor der Abgabe zum Zwecke der klinischen Prüfung nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/745 und Kapitel 4 des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes oder

b) unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht des Produktverantwortlichen für ein solches Implantat nach der Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 zu erfüllen ist, sofern das betreffende Implantat bereits vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht worden ist,

2. den Firmennamen und die Kontaktdaten und

3. unverzüglich jede Änderung der Daten nach den Nummern 1 und 2.