Änderung § 34 IRegG vom 26.05.2020

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§ 34 IRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung
§ 34 IRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen


(1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt

1. für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und

2. für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(Text alte Fassung)

(2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 wird der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Entgelte nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 abgegolten.

(Text neue Fassung)

(2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.




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