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Synopse aller Änderungen des IRegG am 20.10.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Oktober 2020 durch Artikel 7 des PDSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IRegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
IRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Art der Datenübermittlung


(Text alte Fassung)

Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben für die Übermittlung der Daten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach den §§ 16 und 17 die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden.

(Text neue Fassung)

Die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen Kostenträger haben für die Übermittlung der Daten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten nach den §§ 16 und 17 die Telematikinfrastruktur nach § 306 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden.