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§ 7 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Steuerfreie Verwendung



(1) Die steuerfreie Verwendung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und f bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, sie sind nachweislich untergegangen. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

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Zitierungen von § 7 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TabStG Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... verbracht werden, 2. in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 7 ) verbracht werden, 3. in Zollverfahren überführt werden, ...
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007)
... 10. das Verfahren für die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1), steuerfreie Verwendung (§ 7 Abs. 1) und für die Erstattung der Steuer (§ 22) zu regeln und die Gebühren nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 17 TabStV Verkehr unter Steueraussetzung - Allgemeines -
... unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Verwenders (§ 7 des Gesetzes) versenden will (Versender), hat dafür das begleitende Verwaltungsdokument nach ...