(1) Tabakwarenherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte (§
12 Satz 1 der
Abgabenordnung), die zum Herstellen von Tabakwaren unter Steueraussetzung bestimmt und eingerichtet ist.
(2) Die Herstellung und Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwertes der voraussichtlich in 2 Monaten entnommenen Tabakwaren abhängig, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamtes erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007) ... oder aus wirtschaftlichen Gründen das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren (§§ 8 bis 10) sowie die Herstellungs- und Lagertätigkeiten näher zu bestimmen und festzulegen, ... anzuordnen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 9 Abs. 2 oder § 10 erkennbar sind, 17. zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 ...
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262