(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu entrichten
- 1.
- für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
- a)
- für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des übernächsten Monats,
- b)
- für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;
- 2.
- für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
- a)
- für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,
- b)
- für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des nächsten Monats.
(2) Die Steuer für Tabakwaren, die mit der Herstellung entsteht, ist sofort zu entrichten.