(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, und zwar, soweit bei der Beförderung Gebiete anderer Mitgliedstaaten berührt werden, im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren. §
15 Abs. 3 gilt sinngemäß. Erfolgt die Beförderung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist Sicherheit nach §
16 Abs. 1 Satz 2 zu leisten.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
§ 18 TabStG Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung ... Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... entzogen, wenn sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 4 oder des § 17 Abs. 2 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren ... eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1, § 17 ) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des ...