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§ 30a - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 30a Schwarzhandel mit Zigaretten


§ 30a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer zum eigenen Bedarf vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen (§ 2 Abs. 7) nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.

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Zitierungen von § 30a TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TabStG Steuerentstehung, Steuerschuldner
... ist der Hersteller. (4) ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs. 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer ... gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 30a Abs. 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. (5) Wer eine Ordnungswidrigkeit nach ... eingezogen worden sind, abgesehen werden. (5) Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 30a Abs. 1 begeht, haftet für die hinterzogene ...