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Änderung § 2 TabStG vom 01.01.2008

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§ 2 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 2 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Zigarren oder Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge

1. ganz aus natürlichem Tabak oder

2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder

(Text alte Fassung)

3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder

4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, wenn das Stückgewicht 2,3 g oder mehr beträgt, mindestens 60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile länger und breiter als 1,75 mm sind und mindestens ein Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs einen Umfang von 34 mm oder mehr hat.

(Text neue Fassung)

3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder

4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt.

Stückgewicht ist das Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.

(2) Zigaretten sind

1. Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 1 sind;

2. Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;

3. Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

(3) Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 sind.

(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind.

(5) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

(6) (aufgehoben)

(7) Steuerzeichen im Sinne dieses Gesetzes sind deutsche Steuerzeichen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010)