Änderung § 3 TabStG vom 01.01.2007

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§ 3 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem, homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem Deckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak, die im übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.

(Text neue Fassung)

(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.

(2) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), in der jeweils geltenden Fassung sind.






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