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Änderung § 21 TabStG vom 01.01.2007

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§ 21 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 21 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Tabakwaren aus Drittländern


Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich

1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,

(Text alte Fassung)

gelten für die Entstehung und das Erlöschen (in anderen Fällen als durch Einziehung) der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.

(Text neue Fassung)

gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, das Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlass, die Erstattung sowie die Nacherhebung der Steuer die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.


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