§ 7 - Kristallglaskennzeichnungsgesetz (KrGlasKennzG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.1971 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 355 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.12.1971; FNA: 772-2 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder für sie wirbt und dabei im Falle einer Kennzeichnung der Glasart nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder andere als in § 4 Abs. 1 beschriebene Symbole verwendet,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen, eine der Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen verwendet,

3.
entgegen § 4 Abs. 3 für Erzeugnisse, die nicht die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale aufweisen oder für die nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet werden, eines der in § 4 Abs. 1 beschriebenen Symbole verwendet,

4.
entgegen § 5 Nr. 1 es unterläßt, die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen,

5.
entgegen § 5 Nr. 2 es unterläßt, die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben oder diese Angabe unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



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