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Änderung § 6 Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 01.09.2013
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmen | |
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse, die | |
(Text alte Fassung) 1. ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder hierfür bestimmt sind, 2. unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden, | (Text neue Fassung) 1. ausgeführt (§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder hierfür bestimmt sind, 2. unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt (§ 2 Absatz 9 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden, |
3. zur Lagerung in Freihäfen oder in Zollgutlagern eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und im Anschluß daran wieder ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, 4. zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung eingeführt und danach wieder ausgeführt werden. |
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