Das
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „insbesondere" eingefügt und werden die Wörter „Entwicklung der" gestrichen.
- c)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich" gestrichen.
- d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
- b)
- In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „und 2" eingefügt.