Die Prüfung nach dieser Verordnung wird in einem der folgenden Handwerke abgelegt:
- 1.
- Buchbinderhandwerk,
- 2.
- Gold- und Silberschmiedehandwerk,
- 3.
- Graveurhandwerk,
- 4.
- Holzbildhauerhandwerk,
- 5.
- Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,
- 6.
- Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,
- 7.
- Maler- und Lackiererhandwerk,
- 8.
- Maurer- und Betonbauerhandwerk,
- 9.
- Metallbauerhandwerk,
- 10.
- Metallbildnerhandwerk,
- 11.
- Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk,
- 12.
- Parkettlegerhandwerk,
- 13.
- Raumausstatterhandwerk,
- 14.
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,
- 15.
- Stuckateurhandwerk,
- 16.
- Tischlerhandwerk,
- 17.
- Uhrmacherhandwerk,
- 18.
- Vergolderhandwerk oder
- 19.
- Zimmererhandwerk.
§ 4 RestauratorHw-PrüfV Gliederung und Zeitraum der Prüfung ... Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" sind die ... Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2 , für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. ... Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2 , für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen. ... Qualifikationen" umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. ...