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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Gliederung und Zeitraum der Prüfung



(1) 1Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.
Übergreifende Qualifikationen,

2.
Spezifische Qualifikationen und

3.
Projektarbeit.

2Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. 3Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. 4Im Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.

(2) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,

2.
Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und

3.
Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.

(3) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8,

2.
Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie

3.
Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10.

(4) Der Prüfungsteil „Projektarbeit" umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10.

(5) 1Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. 2Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des zuerst abgelegten Prüfungsteils. 3Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.