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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln"



(1) 1Im Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze Bestands- und Befundaufnahmen durchführen zu können sowie darauf aufbauend Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse mit wissenschaftlichen Methoden und auf der Grundlage eigener handwerklicher Erfahrungen planen zu können. 2Dabei sollen Abläufe von Maßnahmen unter Beteiligung von Fachbehörden, Experten und Expertinnen sowie Objekteigentümern festgelegt und organisiert sowie abgestimmte Konzepte präsentiert werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
eingesetzte Handwerkstechniken identifizieren, Istzustände, bauzeitliche Zustände und Primärbefunde sichern sowie Zustand von Restaurierungsobjekten unter Berücksichtigung der objektbezogenen Restaurierungsgeschichte feststellen und bewerten,

2.
Objekte sowie eingesetzte Materialien und Handwerkstechniken kultur- und kunstgeschichtlich einordnen,

3.
Ziele von Maßnahmen unter Einhaltung rechtlicher Bestimmung und unter Berücksichtigung von Konventionen und Normen vor dem Hintergrund des Kulturerbediskurses erörtern, begründen und festlegen,

4.
Eignung traditioneller und zeitgemäßer Materialien sowie Umsetzbarkeit historischer und zeitgemäßer Handwerkstechniken prüfen,

5.
Maßnahmen aus abgestimmten Zielen entwickeln sowie Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen prüfen,

6.
werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs- und Transportprozesse sowie Lagerung von Kulturgut planen,

7.
Konzepte im Hinblick auf die Erhaltung und Nutzung von Handwerkstechniken und Objekten unter Abwägung von Alternativen erarbeiten, begründen und zielgruppenspezifisch präsentieren,

8.
Leistungsprozesse in Kooperation mit beteiligten Gewerken und Fachdisziplinen planen, abstimmen und festlegen,

9.
Konzeptionen zur Präsentation handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes entwickeln.



 

Zitierungen von § 8 RestauratorHw-PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RestauratorHw-PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestauratorHw-PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RestauratorHw-PrüfV Gliederung und Zeitraum der Prüfung
... Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur ... sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur ... 1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8 , 2. Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie ... umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10. (5) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4 ...
§ 13 RestauratorHw-PrüfV Prüfungsteil „Projektarbeit"
... vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen. (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" ...