Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen"


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Beschreibung praxisbezogener Situationen durchgeführt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt mindestens 100 Minuten. 2Die Bearbeitungszeit für alle drei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens 360 Minuten.

(4) 1Die Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der praxisbezogenen Situationen abgeleitet sein. 2Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. 3Für jeden der drei Handlungsbereiche „Kulturerbe pflegen und weitergeben", „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" und „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" ist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen thematisiert. 4Die jeweils anderen Handlungsbereiche können berücksichtigt werden.

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Zitierungen von § 11 RestauratorHw-PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RestauratorHw-PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestauratorHw-PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RestauratorHw-PrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... gestalten und steuern. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator" ...


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