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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 13 Prüfungsteil „Projektarbeit"



(1) Der Prüfungsteil „Projektarbeit" besteht aus

1.
einer Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen,

2.
der Ausführung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen,

3.
einer Projektdokumentation,

4.
einer Projektpräsentation und

5.
einem Fachgespräch.

(2) 1Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfängliche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhaltung des handwerklich-immateriellen Kulturerbes und zur Restaurierung und Konservierung des materiellen Kulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. 2Bei der Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche Verfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwenden. 3Dabei können bereichsübergreifende, regionale und überregionale sowie kulturelle Aspekte berücksichtigt werden.

(3) 1Vor Beginn des Prüfungsteils „Projektarbeit" hat die zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen beim Prüfungsausschuss einzureichen. 2Die Projektthemen müssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2 für die Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Definition der Ziele und eine Festlegung der wesentlichen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. 3Der Prüfungsausschuss legt das Projektthema in Abstimmung mit der zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigt werden soll.

(4) 1Nach der Festlegung des Projektthemas entwickelt die zu prüfende Person eine Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen. 2Sie enthält die einzelnen Schritte für die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. 3Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung und die Frist für die Einreichung der Projektierung fest. 4Die Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 5Bei Genehmigung der Projektierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang der Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen fest. 6Bei Nichtgenehmigung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ablehnung zu geben.

(5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Projektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen auszuführen.

(6) 1Von der zu prüfenden Person ist eine Projektdokumentation der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen zu erstellen. 2Diese stellt die Umsetzung der Projektierung in allen Phasen sowie die Ergebnisse dar. 3Der Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektdokumentation fest.

(7) Die Projektpräsentation besteht aus der Darstellung und Begründung der Projektierung, der ausgeführten Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen sowie der Ergebnisse gegenüber dem Prüfungsausschuss.

(8) 1Das Fachgespräch schließt sich der Projektpräsentation an. 2Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Projektdokumentation und der Projektpräsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiterte Fragestellungen im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, strategiekonform zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. 3Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen.

(9) 1Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Prüfungszeiten nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden. 2Die Projektdokumentation ist dem Prüfungsausschuss innerhalb von 150 Kalendertagen nach Genehmigung der Projektierung vorzulegen. 3Die Projektpräsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Das Fachgespräch dauert nicht weniger als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten.



 

Zitierungen von § 13 RestauratorHw-PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 RestauratorHw-PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestauratorHw-PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RestauratorHw-PrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... und steuern. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator" ...
Anlage 2 RestauratorHw-PrüfV (zu § 17) Zeugnisinhalte
... a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Projektdokumentation nach § 13 Absatz 6 und Bewertung in Punkten und als Note, c) Benennung der Projektpräsentation nach ... und Bewertung in Punkten und als Note, c) Benennung der Projektpräsentation nach § 13 Absatz 7 und Bewertung in Punkten und als Note, d) Benennung des Fachgespräches nach ... 7 und Bewertung in Punkten und als Note, d) Benennung des Fachgespräches nach § 13 Absatz 8 und Bewertung in Punkten und als Note sowie e) Benennung der Projektarbeit nach § ... 8 und Bewertung in Punkten und als Note sowie e) Benennung der Projektarbeit nach § 13 unter Angabe des Themas und zusammengefasste Bewertung der Projektarbeit in Punkten und als ...